Rn 35

Die Zurückweisung darf nur durch einen Beschl des Berufungsgerichts, also des gesamten Spruchkörpers, erfolgen; der entscheidende und der vorbereitende Einzelrichter (§§ 526, 527) sind für die Zurückweisung nicht zuständig (§ 523 I 1). Die Entscheidung für die Zurückweisung muss einstimmig gefallen sein.

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