Rn 33

Die Zurückweisung der Berufung durch Beschl ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Wann das der Fall ist, beurteilt sich nach denselben Grundsätzen, die der Zulassungsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nach § 511 IV Nr 1 zu Grunde liegen. Insoweit wird auf die Erläuterungen in § 511 Rn 47 ff verwiesen. Im Übrigen gilt das in Rn 31 f Gesagte hier entsprechend.

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