Rn 22

Die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschl des Berufungsgerichts soll nach der Gesetzesbegründung (BTDrs 14/4722, 64) effizient und bürgerfreundlich sein. Außerdem führe das Zurückweisungsverfahren wegen des Fortfalls der mündlichen Verhandlung (Nr 4) für den Berufungskläger zu einer Kostenersparnis. Schließlich entstünden erhebliche Effizienzgewinne für die Gerichte, weil das Berufungsgericht mit dem Zurückweisungsbeschluss ein Instrument in die Hand bekomme, welches es ihm erlaube, substanzlose Berufungen schnell, ohne den unnötigen Zeitaufwand einer mündlichen Verhandlung und ohne doppelte Aktenbearbeitung bei Eingang der Sache und bei der Terminvorbereitung zu erledigen.

 

Rn 23

Die Zurückweisung der Berufung durch Beschl setzt zusätzlich voraus, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist; außerdem muss die Begründung des Beschl die in § 540 I Nr 1 genannten Angaben enthalten und erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erreichen will (BGH MDR 16, 1402, 1403 [BGH 21.09.2016 - VIII ZR 188/15]), weil er nunmehr wie ein Berufungsurteil anfechtbar ist (Abs 3). Trotz der in Rn 22 genannten, im Interesse der Parteien und der Gerichte liegenden Ziele ist die Zurückweisung der Berufung durch Beschl nicht zwingend, sondern erfolgt auf der Grundlage einer Soll-Entscheidung. Gleichwohl ist das Berufungsgericht nicht völlig frei in seiner Entscheidung, welches Verfahren es wählt; wenn die Voraussetzungen des S 1 Nr 1 bis 4 vorliegen, darf es nur dann durch Urt entscheiden, wenn sich dadurch das Verfahren nicht verzögert (BTDrs 17/6406, 8).

 

Rn 24

Weder die Klageerweiterung noch die Erhebung einer Widerklage im Berufungsrechtszug hindern den Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses; mit ihm verlieren beide ihre Wirkung (BGH MDR 15, 49).

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