Rn 48

Der einstimmige Zurückweisungsbeschl (Rn 22 ff) ist anfechtbar wie ein Urt des Berufungsgerichts. Das statthafte Rechtsmittel ist die Nichtzulassungsbeschwerde (Näheres dazu s die Erl bei § 544). Die Revision gegen einen Zurückweisungsbeschl kann es nicht geben, weil die Zurückweisung der Berufung durch Beschl immer dann ausscheidet, wenn Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen (Abs 2 S 1 Nr. 2, 3). Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht in dem Zurückweisungsbeschluss die Revision zugelassen hat (BGH WM 19, 866, 867).

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