Rn 8

Die Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung kann nach Abs 1 S 3 durch Beschl erfolgen. Darin muss der maßgebliche Sachverhalt, über den entschieden wurde, wiedergegeben werden; auch müssen der Streitgegenstand und die von den Parteien gestellten Anträge erkennbar sein (BGH MDR 19, 954). Eine mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit der Berufung wird in das nicht nachprüfbare Ermessen des Berufungsgerichts gestellt. Sie ist in der Praxis eher die Ausnahme. In der Regel steht nämlich spätestens nach dem Eingang der Berufungsbegründung (§ 520) fest, ob das Rechtsmittel unzulässig ist oder nicht. Bestehen jedoch Zweifel an der Zulässigkeit, muss versucht werden, sie in einer mündlichen Verhandlung zu beseitigen. Das erfordert schon die in Art 6 I EMRK enthaltene Garantie der Öffentlichkeit des Zivilprozesses, die auch die Garantie der mündlichen Verhandlung einschließt.

 

Rn 9

Die Tatsachen, aus denen sich die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Berufung ergeben, müssen zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden; an die Überzeugungsbildung werden insoweit keine höheren oder geringeren Anforderungen als sonst gestellt (BGH NJW 07, 1457 [BGH 16.01.2007 - VIII ZB 75/06]). Eine Ausnahme gilt für die Feststellung des Erreichens der Berufungssumme von mehr als 600 EUR; hierfür reicht nach § 511 III die Glaubhaftmachung (§ 294) mit Ausnahme der eidesstattlichen Versicherung aus.

 

Rn 10

Die Beweislast für die zulässigkeitsrelevanten Tatsachen mit Ausnahme solcher, die gerichtsinterne Vorgänge betreffen (aA St/J/Althammer, § 516 Rz 2), trägt der Berufungskläger.

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