Rn 10

Nach der Entscheidung über die Übertragung des Rechtsstreits auf den entscheidenden oder die Zuweisung an den vorbereitenden Einzelrichter ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung zu bestimmen. Dies gilt sowohl für den Fall der Übertragung oder Zuweisung als auch für den Fall des Absehens davon. Die Anberaumung eines schriftlichen Vorverfahrens (§ 276) ist nicht zulässig.

 

Rn 11

Zuständig für die Anberaumung des Verhandlungstermins ist der Vorsitzende des Berufungsgerichts, wenn von der Übertragung auf den entscheidenden Einzelrichter abgesehen wurde, bzw dieser nach erfolgter Übertragung (§ 216 II).

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