Rn 18

Eine Vorlage durch den Einzelrichter an das Kollegium hat nach § 526 II zu erfolgen, wenn sich entweder nach Auffassung des Einzelrichters aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bzw die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergeben (Nr 1) oder die Parteien dies übereinstimmend beantragen (Nr 2). Es genügt nicht, dass der Einzelrichter in diesen Fällen die Rechtsauffassung des Spruchkörpers erfragt und dieser in seiner Entscheidung folgt (BGH MDR 04, 43 [BGH 18.09.2003 - V ZB 53/02]).

 

Rn 19

Eine Änderung der Prozesslage ist eingetreten, wenn sich die Umstände, die der Entscheidung des Kollegiums bei der Übertragungsentscheidung zugrunde lagen, nachträglich geändert haben, sei es aus neuem Vorbringen der Parteien, sei es aus neu geltend gemachten Ansprüchen (Klageänderung, Aufrechnung, Widerklage), aus Beweisergebnissen oder aus Änderungen des Gesetzes oder der obergerichtlichen Rspr. Eine nachträgliche grundsätzliche Bedeutung kann anzunehmen sein, wenn der Einzelrichter in einer später aufgetauchten Rechtsfrage von der Rspr des Spruchkörpers oder eines anderen Einzelrichters des Spruchkörpers abweichen will (sog ›Innendivergenz‹; Musielak/Ball Rz 8) oder es hierzu noch keine Spruchkörperentscheidung gibt. Wesentlich ist die Änderung, wenn sie – ihr Vorliegen bei der Übertragungsentscheidung unterstellt – einer Übertragung hätte entgegenstehen können.

 

Rn 20

Zur Vorlage verpflichtet stets auch der übereinstimmende Antrag beider Parteien (Nr 2). Bei Streitgenossen ist der Antrag von allen Beteiligten zu stellen (MüKoZPO/Rimmelspacher Rz 25). Er führt nicht zu einer Übernahme durch den Spruchkörper, sondern nur zur Prüfung der Übernahmevoraussetzungen. Sinn macht der Antrag – auch wenn er nicht begründet werden muss – deswegen nur, wenn die Parteien Umstände vortragen können, die Zweifel am Vorliegen der Übertragungsvoraussetzungen begründen, die also besondere Schwierigkeiten oder die grundsätzliche Bedeutung der Sache aufzeigen.

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