Rn 26

Zurück an den Gesamtspruchkörper gerät der Rechtsstreit auch ohne Rückgabe, wenn das Kollegium die Zuweisung an den Einzelrichter zurücknimmt (Wieczorek/Schütze/Gerken Rz 6; Schneider DRiZ 78, 336). Eine solche Rücknahme ist jederzeit und ohne besondere Voraussetzungen möglich (Musielak/Ball Rz 3). In Betracht kommt sie, wenn eine weitere Vorbereitung nicht mehr erforderlich scheint oder die Spruchkörpermehrheit (zB nach einem Richterwechsel) die vorbereitenden Maßnahmen nunmehr vor dem Kollegium durchführen will. Für Form, Inhalt und Folgen gilt das zur Rückgabe Gesagte (Rn 23 ff) entsprechend.

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