Rn 18

Verhandlungs- und Entscheidungsgrundlage in der Berufungsinstanz kann auch der neu durch die Parteien vorgetragene Tatsachenstoff werden. Neu ist ein in der Berufung geltend gemachtes Angriffs- und Verteidigungsmittel, wenn es erstinstanzlich nicht (vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung) vorgetragen war, unabhängig davon, ob ein solcher Vortrag möglich gewesen wäre oder ob die Tatsache erst nachträglich entstanden ist (§ 531 Rn 9). Voraussetzung der Berücksichtigung des neuen Vortrags ist dessen Zulassung durch das Gericht. Die Voraussetzungen hierfür enthält § 531 II (§ 531 Rn 13 ff).

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