Rn 8

Zu Recht zurückgewiesene Angriffs- und Verteidigungsmittel bleiben in 2. Instanz ausgeschlossen, werden für die Berufungsentscheidung nicht berücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Berücksichtigung zu einer Verzögerung der Erledigung führen würde oder nicht. Über ausgeschlossene Tatsachen wird auch dann kein Beweis erhoben, wenn das Beweismittel bzgl anderer, nicht ausgeschlossener Tatsachen Gegenstand der Verhandlung ist (BGH NJW 80, 1102 [BGH 13.02.1980 - VIII ZR 61/79]). Nach einer Zurückverweisung in die 1. Instanz dauert der Ausschluss nicht fort, dort kann die Tatsache (unter den zu prüfenden Voraussetzungen des § 296) erneut vorgetragen werden. Zu Unrecht zurückgewiesene oder trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 296 nicht zurückgewiesene Angriffs- und Verteidigungsmittel unterfallen § 531 I nicht, sie werden auch ohne besondere Wiederholung zum Prozessstoff 2. Instanz (BGH NJW 81, 928 [BGH 21.01.1981 - VIII ZR 10/80]).

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