Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
1. | der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und |
2. | diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat. |
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