Rn 1

Hat eine Partei erstinstanzlich eine Behauptung des Gegners zugestanden und damit beweislos als wahr anerkannt (§ 288), ist sie hieran iRd § 290 gebunden, ein abweichender Vortrag ist nur beachtlich, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlasst wurde. § 535 perpetuiert die Wirkungen eines Geständnisses in die Berufungsinstanz, auch hier kommt ein Widerruf nur unter den Voraussetzungen des § 290 in Betracht. § 535 ist damit Ausfluss des allgemeinen Rechtsgedankens, dass das Berufungsverfahren die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt und die in 1. Instanz an Handlungen oder Unterlassungen der Parteien geknüpfte Wirkungen in 2. Instanz fortdauern (MüKoZPO/Rimmelspacher § 534 Rz 1).

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt in allen Berufungsverfahren, auch im WEG-Verfahren. Auf das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahrens findet sie gem § 64 VI ArbGG entsprechende Anwendung.

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