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Kein Geständnis ist das bloße Nichtbestreiten nach § 138 III. Auch dieses führt zwar über die Geständnisfiktion zum Unstreitigwerden der Tatsache, so dass es einer Beweisaufnahme nicht bedarf. Eine Bindungswirkung tritt aber nicht ein, das zunächst unterlassene Bestreiten kann als neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel in erster oder in 2. Instanz nachgeholt werden. Schranken sind dem allein durch die Präklusionsvorschriften (erstinstanzlich § 296 II; zweitinstanzlich §§ 530, 531 II; 525, 296 II) gesetzt. § 535 findet hierauf keine Anwendung (BGH NJW 87, 1948; Köln ZIP 85, 436, 437; Musielak/Ball Rz 1; aA München MDR 84, 321; ThoPu/Reichold Rz 1). Die Abgrenzung zwischen echtem Geständnis und bloßem Nichtbestreiten ist Frage der Auslegung der Erklärung selbst unter Einbeziehung des übrigen Parteivorbringens im Einzelfall (§ 289 II). Im Zweifel ist vom einfachen Nichtbestreiten auszugehen, da die Bindungswirkung des förmlichen Geständnisses nur bei eindeutigen Erklärungen der Partei gerechtfertigt ist (BGH NJW 95, 1432 [BGH 14.03.1995 - VI ZR 122/94]; NJW 94, 3109 [BGH 07.07.1994 - IX ZR 115/93]; NJW 91, 1683 mit Anm Schmidt JuS 91, 861 [BGH 12.03.1991 - XI ZR 85/90]; Köln NJW-RR 97, 213 [OLG Köln 22.05.1996 - 11 U 276/95]).

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