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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 536 ZPO – Parteivernehmung.

Dr. Rainer Oberheim
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Gesetzestext

 

(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechtszuge die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung ist, dass die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung genügende Gründe hatte und diese Gründe seitdem weggefallen sind.

(2) War eine Partei im ersten Rechtszuge vernommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung oder Beeidigung im ersten Rechtszuge unzulässig war.

A. Systematik, Zweck, Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Hat eine Partei sich erstinstanzlich zum Beweis für eine Behauptung auf die Vernehmung des Gegners als Partei berufen (§ 445), kann dieser seine Vernehmung (§ 446), die Aussage oder den Eid (§ 453 II) verweigern. Das Gericht hat dann nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will (§ 446). Lässt die Partei sich vernehmen, kann das Gericht die Beeidigung anordnen, im Fall der Vernehmung beider Parteien aber nur für eine Partei (§ 452 I 2). § 536 I stellt sicher, dass ein erstinstanzlich nicht zur Verfügung stehendes Beweismittel in der Berufung nur dort noch erhoben wird, wo dies (ausnahmsweise) gerechtfertigt ist. Er ist damit Ausfluss des allgemeinen Rechtsgedankens, dass das Berufungsverfahren die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt und die in 1. Instanz an Handlungen oder Unterlassungen der Parteien geknüpfte Wirkungen in 2. Instanz fortdauern (MüKoZPO/Rimmelspacher § 534 Rz 1). § 536 II verhindert demgegenüber die Kollision widersprüchlicher Eide.

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt in allen Berufungsverfahren, auch im WEG-Verfahren. Auf die arbeitsgerichtliche Berufung im Urteilsverfahren findet sie gem § 64 VI ArbGG entsprechende Anwendung, im Beschluss...

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