Rn 7

Neben Zulässigkeit von Klage und Berufung (oben Rn 3, 4) setzt das Versäumnisurteil gegen den Kl voraus, dass dieser säumig ist und ein entsprechender Antrag des Beklagten vorliegt. Insoweit kann auf die Ausführungen zum erstinstanzlichen Versäumnisurteil verwiesen werden (§ 330 Rn 3 ff).

 

Rn 8

Beantragt der Beklagte kein Versäumnisurteil, kann – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – ein neuer Termin anberaumt (§ 227 I 1), das Ruhen des Verfahrens angeordnet (§ 251a III) oder nach Lage der Akten entschieden werden.

 

Rn 9

Nicht erforderlich ist, dass der Antrag auf Zurückweisung der Berufung dem Berufungskläger rechtzeitig vor dem Termin schriftlich mitgeteilt war (§ 335 I Nr 3), weil es sich dabei um einen bloßen Prozessantrag handelt (BGH MDR 65, 193). Dies gilt auch dann, wenn damit eine Änderung des eigenen erstinstanzlichen Sachantrags verbunden ist (Celle MDR 93, 686). Keine Rolle spielt auch die Begründetheit der Berufung.

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