Rn 7

Im Fall erfolgloser Berufung wird durch die Zurückweisung der Berufung die erstinstanzliche Kostenentscheidung aufrechterhalten, es bedarf lediglich der Feststellung, dass der Berufungskläger die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat (§ 97 I; Eichele/Hirtz/Oberheim/Oberheim Kap 18 Rz 133–166). Wird das angefochtene Urt abgeändert, bedarf es einer neuen Entscheidung über die Kosten beider Instanzen (›des Rechtsstreits‹) nach dem zweitinstanzlichen Erfolg. Dies kann bei unterschiedlichen Streitwerten beider Instanzen zu unterschiedlichen Quoten führen. Ausnahmsweise sind die Kosten des Berufungsverfahrens unabhängig davon der obsiegenden Partei aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie im ersten Rechtszug geltend zu machen imstande war (§ 97 II). Bei Zurückverweisung in die 1. Instanz bleibt die Kostenentscheidung dieser vorbehalten, nach einer Zurückverweisung aus der Revisionsinstanz ist auch über deren Kosten mit zu entscheiden. Gesetzlich angeordnete Kostentrennungen (§§ 344, 281 III 3, 100 III) sind auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen.

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