a) Zurückverweisungsurteil (§ 538).
Rn 33
Keine inhaltlichen Erleichterungen gelten für das Urt, mit dem erstinstanzliches Verfahren und Urt aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen wird. Auch dieses Urt kann von der Partei, die eine Sachentscheidung beantragt hatte, mit der Revision bzw mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden und bedarf deswegen einer Begründung nach den dargestellten allgemeinen Grundsätzen. Ist die Revision nicht zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr 8 EGZPO nicht statthaft, so ergibt sich die Notwendigkeit einer Begründung des Urteils aus seiner Bindungswirkung für das erstinstanzliche Gericht (Keller MDR 92, 435 [OLG Frankfurt am Main 13.02.1991 - 13 U 235/89]).
b) Teilurteil.
Rn 34
Möglich sind Teilurteile des Berufungsgerichts. Solche kommen nach §§ 525, 301 in Betracht, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur einzelne zur Entscheidung reif sind. Kein Teilurteil sondern ein Vollurteil des Berufungsgerichts liegt vor, wenn gegen ein erstinstanzliches Teilurteil Berufung eingelegt und über diese Berufung vollständig entschieden wird. Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Berufungskläger zu tragen, wenn sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 I), im Fall erfolgreicher Berufung muss die Kostenentscheidung dem Schlussurteil des erstinstanzlichen Gerichts vorbehalten bleiben.
c) Vorbehaltsurteil.
Rn 35
Auch Vorbehaltsurteile 1. Instanz sind mit der Berufung anfechtbar (§§ 302 III, 599 III). Die Entscheidung hierüber erfolgt in Form eines regulären Berufungsurteils. Im Fall einer erfolgreichen Berufung des Klägers gegen ein klageabweisendes Urt im Urkunden- und Wechselprozess ist der Vorbehalt zugunsten des Beklagten in die abändernde Entscheidung aufzunehmen. Hier – wie auch im Fall einer erfolglosen Berufung des Beklagten gegen ein Versäumnisurteil – wird die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen (§ 538 II Nr 5). Hat der Kl Erfolg mit der Berufung gegen ein stattgebendes Vorbehaltsurteil, weil der Vorbehalt zu Unrecht erfolgte, so lautet die abändernde Entscheidung auf Verurteilung des Beklagten ohne Vorbehalt (BGH NJW-RR 92, 254 [BGH 24.10.1991 - IX ZR 18/91]). Das Vorbehaltsurteil enthält eine Kostenentscheidung nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 91, 92; 97), für die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gilt § 708 Nr 4.
Rn 36
Nicht zu verwechseln mit einem Vorbehaltsurteil sind Haftungsbeschränkungen (zB der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung, § 780). Diese sind, wenn sie wirksam erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht wurden (BGH NJW-RR 10, 664 [BGH 02.02.2010 - VI ZR 82/09]), in den Tenor aufzunehmen (§ 313 Rn 7).
d) Zwischenurteile.
Rn 37
Zwischenurteile des erstinstanzlichen Gerichts unterliegen der Berufung grds nicht. Eine Ausnahme gilt nur für Grundurteile (dazu unten Rn 38) und Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Klage (§ 280 II). Bei letzteren erstreckt sich die zu treffende Entscheidung nur auf diejenigen Prozessvoraussetzungen, auf die sich das Zwischenurteil bezieht (MüKoBGB/Prütting § 280 Rz 8). Im Fall erfolgreicher Berufung muss die Entscheidung über die Kosten der Berufung dem Schlussurteil des erstinstanzlichen Gerichts vorbehalten werden, bei erfolgloser Berufung kann sie nach § 97 I ergehen (BGH NJW 03, 426 [BGH 28.11.2002 - III ZR 102/02]). Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entfällt mangels vollstreckungsfähigen Inhalts des Urteils.
e) Grundurteil.
Rn 38
Wird ein Grundurteil 1. Instanz mit der Berufung angefochten (§ 304 II), ergeht hierüber eine Entscheidung nach allgemeinen Grundsätzen. Bejaht das Berufungsgericht den Grund, so findet das Betragsverfahren regelmäßig vor dem Berufungsgericht statt (§ 538 I), wenn nicht – ausnahmsweise – nach § 538 II Nr 4 an die 1. Instanz zurückverwiesen wird (BGH NJW 86, 183). Eine ausdrückliche Zurückverweisung wegen des Betragsverfahrens ist in den Fällen, in denen das Berufungsgericht erkennbar nur zum Grund entscheidet, entbehrlich (BGHZ 27, 27), zur Klarstellung aber empfehlenswert.
Rn 39
Will das Berufungsgericht nach der Berufung gegen ein über Grund und Höhe ergangenes Endurteil seine Entscheidung auf den Grund des Anspruchs beschränken, so ist dies unter den Voraussetzungen des § 304 möglich, wenn vor der Verhandlung über die Höhe der Eintritt der Rechtskraft abgewartet werden soll oder wenn wegen der Höhe (analog § 538 II Nr 4) an das LG zurückverwiesen werden soll (BGH NJW 95, 1093, 1095; 91, 1893; BGHZ 111, 400; 71, 232). Hierbei sind die Besonderheiten zu beachten, die auch für ein erstinstanzliches Grundurteil gelten (Zö/Vollkommer § 304 Rz 18).
Rn 40
Das Grundurteil des Berufungsgerichts enthält keine Kostenentscheidung, diese bleibt dem Endurteil über den Betrag vorbehalten (RG JW 28, 156; JW 09, 14). Etwas anderes gilt für die erfolglose Berufung des Beklagten gegen ein Grundurteil, die zur Kostenentscheidung nach § 97 I führt (BGHZ 20, 397; aA Frankf NJW-RR 88, 1213 für den Fall, dass die Klage im Betragsurteil schließlich abgewiesen wird). Mangels vollstreckbarem Inhalt wi...