Rn 33

Keine inhaltlichen Erleichterungen gelten für das Urt, mit dem erstinstanzliches Verfahren und Urt aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen wird. Auch dieses Urt kann von der Partei, die eine Sachentscheidung beantragt hatte, mit der Revision bzw mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden und bedarf deswegen einer Begründung nach den dargestellten allgemeinen Grundsätzen. Ist die Revision nicht zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr 8 EGZPO nicht statthaft, so ergibt sich die Notwendigkeit einer Begründung des Urteils aus seiner Bindungswirkung für das erstinstanzliche Gericht (Keller MDR 92, 435 [OLG Frankfurt am Main 13.02.1991 - 13 U 235/89]).

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