Rn 16
Wie jede gerichtliche Entscheidung muss aus verfassungsrechtlichen Gründen (BGH NJW 09, 2137 [BGH 09.02.2009 - II ZR 77/08]) auch das Berufungsurteil erkennen lassen, von welchen rechtlichen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist. Lässt § 313 III schon für das erstinstanzliche Urt eine ›kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht‹ genügen, setzt § 540 I Nr 2 die Anforderungen noch weiter herab. Erforderlich ist nur noch eine kurze Begründung für die zweitinstanzliche Sachentscheidung. Soweit das Berufungsgericht den rechtlichen Erörterungen des erstinstanzlichen Gerichts folgt, ist weder eine Wiederholung der Begründung noch eine Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils erforderlich. Letztere kann sich zur Klarstellung indes empfehlen. Sind in der Berufungsverhandlung neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten, so genügt im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils eine bloße Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils nicht. Das Berufungsgericht muss vielmehr darlegen, warum der erstinstanzlichen Entscheidung trotz der neuen rechtlichen Gesichtspunkte in vollem Umfang gefolgt wird (BGH NJW-RR 07, 1412 [BGH 22.06.2007 - V ZR 149/06]; NJW 04, 293, 294 [BGH 30.09.2003 - VI ZR 438/02]).
Rn 17
Wegen § 522 I 1 bedarf die Zulässigkeit der Berufung stets der Prüfung vAw, Ausführungen hierzu in den Gründen bedarf es indes nur, soweit Anlass zu Zweifeln besteht (§ 522 Rn 16) oder die Fristwahrung infolge einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darzulegen ist (§ 238 I 1). Bei begründeter Berufung reicht es nicht aus, den Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung aufzuzeigen, erforderlich ist darüber hinaus die Darlegung, warum die Klage begründet oder unbegründet ist. Hier unterscheiden sich die Anforderungen an das Berufungsurteil nicht von denen des erstinstanzlichen Urteils (§ 313 Rn 13 ff). Ist die Berufung unbegründet, kann auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden, soweit sich dieses nicht nur im Ergebnis als richtig erweist. Eine eigene Begründung ist erforderlich, wo das Berufungsgericht von der Begründung des Erstgerichts abweicht. Auch dort, wo das Berufungsgericht den Gründen des angefochtenen Urteils folgt, ist es regelmäßig erforderlich, sich iRe eigenen Begründung mit den Angriffen der Berufung auseinander zu setzen. Hiervon kann allenfalls bei floskelhafter, substanzloser Berufungsbegründung abgesehen werden.