Rn 2
Die Zulassung durch das Berufungsgericht bedarf des ausdrücklichen Ausspruchs im Berufungsurteil – sei es im Tenor oder in den Entscheidungsgründen. Enthält das Berufungsurteil im Hinblick auf die Zulassung der Revision keinen ausdrücklichen Ausspruch, ist die Revision nicht zugelassen: Schweigen bedeutet Nichtzulassung (Musielak/Voit/Ball § 543 Rz 14). Wurde die Zulassung vom Berufungsgericht tatsächlich beschlossen und nur versehentlich (belegbar durch objektive Umstände) im Urt nicht zum Ausdruck gebracht, ist Urteilsberichtigung nach § 319 zulässig, nicht jedoch kann die Zulassungsentscheidung durch Ergänzung des Urteils (§ 321) oder durch dessen Änderung (BGH NJW 04, 779 [BGH 24.11.2003 - II ZB 37/02]) nachgeholt werden (Musielak/Voit/Ball § 543 Rz 15). Wird die Zulassung erst nachträglich gem § 319 ausgesprochen, beginnt die Revisionsfrist neu zu laufen, weil die Partei erst durch die Berichtigung davon Kenntnis erlangt, dass das Rechtsmittel ausdrücklich zugelassen ist (BGH NJW 04, 2389). Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, führt dies nur dann zu einer wirksamen Zulassung der Revision, die den BGH bindet, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gem § 321a V ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung der Revision ergibt (BGH 1.12.11 – IX ZR 70/10; BGH NJW 11, 1516 [BGH 04.03.2011 - V ZR 123/10]).
Rn 3
Anders als im Beschwerdeverfahren, in dem der Einzelrichter gem § 568 1 als sog originärer Einzelrichter tätig wird und dem Kollegium das Verfahren bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache gem § 568 II Nr 2 zur Entscheidung zu übertragen hat, ist der Einzelrichter im Berufungsverfahren, dem das Verfahren nach § 526 I zur Entscheidung übertragen worden ist, grds selbst zur Zulassung der Revision befugt und ggf verpflichtet (BGH NJW 03, 2900 ff [BGH 16.07.2003 - VIII ZR 286/02]), unabhängig von der Art des Zulassungsgrunds (vgl auch Musielak/Voit/Ball § 543 Rz 3).
Rn 4
Die Zulassung der Revision bezieht sich grds auf den prozessualen Anspruch (Streitgegenstand; zum Streitgegenstand der wettbewerblichen Unterlassungsklage s BGH GRUR 13, 401 ›Biomineralwasser‹); die Beschränkung der Zulassung seitens des Berufungsgerichts auf einzelne rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte ist unwirksam (BGHZ 101, 276, 278). Wird zB innerhalb ein und desselben prozessualen Anspruchs im Hinblick auf eine von zwei verschiedenen Rechtsfragen die Revision zugelassen, bezieht sich die Zulassung gleichwohl auf beide Aspekte. Die Erwähnung nur einer von mehreren Fragen innerhalb des Streitgegenstandes ist in diesem Fall lediglich als Zulassungsanlass, nicht jedoch als eine wirksame Beschränkung der Zulassung anzusehen. Es ist nicht zulässig, die Revision auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH GRUR 11, 803 Tz 24 – Lernspiele; BGHZ 180, 77 Tz 17 – UHU). Anders verhält es sich dann, wenn die Zulassung der Revision auf einen rechtlich oder tatsächlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt wird, über den zulässigerweise auch durch Teil- oder Grundurteil hätte entschieden werden können oder auf den der Revisionskläger selbst die Revision beschränken könnte (BGH WM 11, 2223 Tz 18; BGH NJW 05, 664; BGHZ 180, 77 Tz 17 – UHU). Daher kann die Zulassung der Revision wirksam beschränkt werden auf einen von mehreren selbstständigen Ansprüchen (BGH NJW 95, 1955 ff [BGH 25.04.1995 - VI ZR 272/94]), auf einen vom restlichen Prozessstoff abtrennbaren Teil des prozessualen Anspruchs (BGH NJW 03, 3703 [BGH 23.09.2003 - XI ZR 135/02]), auf den Grund oder den Betrag des Anspruchs (BGH NJW 11, 155 [BGH 19.10.2010 - VI ZR 237/09] Tz 7 mwN), auf die Anspruchshöhe (BGH WM 11, 2223 [BGH 27.09.2011 - II ZR 221/09] Tz 18), auf die Entscheidung über die Klage oder die Widerklage sowie auf die Frage der Zulässigkeit der Klage, über die gem § 280 ZPO vorab durch Zwischenurteil entschieden werden kann (BGH v 10.10.17 – VI ZR 520/16 – Tz 8 mwN; BGH NJW-RR 12, 759 [BGH 17.04.2012 - VI ZR 140/11]; iE vgl weiter Musielak/Voit/Ball § 543 Rz 11–13 mit krit Bewertung der hM; vgl auch Zö/Heßler § 543 Rz 19–25; St/J/Jacobs § 543 Rz 41–45), nicht jedoch kann durch eine nur beschränkte Zulassung der Revision die vAw zu berücksichtigende Rechtskraftwirkung einer früheren Entscheidung von der Prüfung ausgeklammert werden (BGH 16.7.09 – I ZB 53/07 – Tz 15). Voraussetzung einer Zulassungsbeschränkung ist ferner, dass auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffes auftreten kann (BGH WM 11, 526 [BGH 16.12.2010 - III ZR 127/10] Tz 5).
Rn 5
Die Beschränkung muss nicht nur zulässig, sondern dem Urt auch eindeutig zu entnehmen sein (Bsp: Zulassung im Tenor ›nach näherer Maßgabe der Gründe‹ und Begrenzung des Umfangs der Zulassung in den Gründen). Auch wenn die Entscheidungsformel keine Einschränkung enthält, aus den Entscheidu...