(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie
1. | das Berufungsgericht in dem Urteil oder |
2. | das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. |
(2) 1Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder |
2. | die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. 2Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden. |
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