Rn 10

Zu den Zulassungsgründen wird in der Gesetzesbegründung zum ZPO-RG ausgeführt, dass die Zulassungsvoraussetzungen der ›Fortbildung des Rechts‹ und der ›Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung‹ den Zulassungsgrund der ›grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache‹ konkretisieren, ohne ihn hierauf zu beschränken. Der Gesetzgeber verleiht seiner Auffassung Ausdruck, dass mit der Erweiterung der Zulassungsgründe und dem damit verbundenen erweiterten Verständnis der ›grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache‹ künftig auch Revisionen zuzulassen sein werden, denen eine Grundsatzbedeutung im herkömmlichen Sinne nicht zukomme, die aber gleichwohl eine Leitentscheidung der höchstrichterlichen Rspr erfordern. Gleiches gelte für Revisionen, die zwar eine Leitentscheidung nicht erfordern, gleichwohl aber eine Ergebniskorrektur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit oder wegen der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts geboten erscheinen lassen (BTDrs 14/4722, 67; zum Individualinteresse an einer Ergebniskorrektur vgl Rn 21).

 

Rn 11

Von den Zulassungsgründen des § 543 II (zu deren Darlegung vgl iE § 544 Rn 14 ff) kommen der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rspr unter dem Gesichtspunkt der Divergenz sowohl für die Zulassung durch das Berufungsgericht als auch für die Zulassung durch den BGH in Betracht. Die durch den BGH zur Sicherung einer einheitlichen Rspr bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht sowie für die Zulassung der Revision bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten (iE Rn 15 ff) geprägten Grundsätze dürften allerdings nur für die Zulassung durch den BGH von Relevanz sein. Da das Berufungsgericht seine Entscheidung für rechtsfehlerfrei hält und davon ausgeht, die Verfahrensgrundrechte gewahrt zu haben, kommt dieser Unteraspekt der Zulassungsgründe für die Zulassungspraxis der Berufungsgerichte faktisch nicht in Betracht (so auch zur Parallelsituation in der Berufungsinstanz § 511 Rn 49).

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