Rn 5

Die Beschwer stimmt zwar idR, nicht jedoch notwendig mit dem Streitwert oder dem Wert des Beschwerdegegenstands überein. Die Beschwer folgt aus dem angefochtenen Urt und besteht in dem Unterschied zwischen demjenigen, was der Rechtsmittelführer in der 2. Instanz erreichen wollte und dem, was er erreicht hat (vgl § 511 Rn 17). Der Streitwert des Revisionsverfahrens richtet sich nach dem Interesse des Revisionsklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung. Für § 544 Abs 2 Ziff 1 maßgeblich ist die Beschwer des Berufungsurteils, deren Beseitigung der Beschwerdeführer bei Erfolg seiner Nichtzulassungsbeschwerde im anschließenden Revisionsverfahren erstrebt, maßgeblich ist mithin das mit den Revisionsanträgen verfolgte Ziel.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?