Rn 17

Vgl § 543 Rn 15, 16. Hierbei ist darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung von höherer oder gleichrangiger Rspr abweicht und die als fehlerhaft gerügte Rechtsanwendung entscheidungserheblich ist. Zudem müssen die konkreten Anhaltspunkte vorgetragen werden, aus denen sich nach der Rspr ein grundlegendes Missverständnis des rechtlichen Ansatzpunktes der BGH-Rspr, das Zugrundelegen eines unrichtigen Obersatzes oder eine strukturelle Wiederholungsgefahr ergeben. Darlegungen zur Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr sind entbehrlich, wenn die rechtliche Begründung des Berufungsgerichts auf einem grundlegenden Missverständnis der höchstrichterlichen Rspr beruht (BGH NJW 05, 154, 155) oder sich verallgemeinern oder sich auf eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte übertragen lässt (BGHZ 159, 135, 139) oder wenn das Berufungsgericht bei seiner Begründung erkennbar von einem – nicht notwendigerweise formulierten – unrichtigen Obersatz ausgegangen ist (BGH NJW 04, 1960, 1961; Musielak/Voit/Ball § 544 Rz 17e), da derartige Rechtsanwendungsfehler per se die strukturelle Wiederholungsgefahr in sich tragen. In den Fällen grober Rechtsanwendungsfehler (vgl § 543 Rn 21) empfiehlt es sich, den groben Rechtsanwendungsfehler mit Richtung auf einen ihm zugrunde liegenden ›unrichtigen Obersatz‹ oder ein ›grundlegendes Missverständnis der höchstrichterlichen Rspr‹ zu analysieren.

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