Rn 4

Nicht zulässig ist die Nichtzulassungsbeschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt § 544 Abs 2 Ziff 1; zu den Regelungen bis 31.12.19 und zu Familiensachen und WEG-Sachen vgl § 542 Rn 8), es sei denn, das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen (§ 544 Abs 2 Ziff 2). Die Ausnahme von der Ausnahme liegt darin begründet, dass bei einer Verwerfung der Berufung durch Beschl nach § 522 I 4 die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes – ohne die Voraussetzung eines Beschwerdewertes in einer bestimmten Höhe – statthaft ist. Es war daher geboten, die Verwerfungsentscheidung, wenn sie durch Urt erfolgt, den Beschränkungen des § 26 Ziff 8 EGZPO/jetzt § 544 Abs 2 nicht zu unterwerfen. Die Ausnahme (Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde unabhängig vom Beschwerdewert) gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung objektiv willkürlich als unbegründet zurückweist, obwohl seine Entscheidung ausschließlich auf Erwägungen beruht, die zu einer Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig hätten führen müssen (BGH NJW-RR 11, 1289 [BGH 05.05.2011 - VII ZR 47/08]; vgl auch A. Osterloh jurisPRZivilR 13/11, Anm 4). Eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung des § 26 Nr 8 S 2/jetzt § 544 Abs 2 Ziff 2 auf die Verwerfung eines Einspruchs gegen ein zweitinstanzliches Versäumnisurteil gem § 341 Abs 2 ZPO kommt dagegen nicht in Betracht (BGH 8.9.11 – III ZR 259/10 – juris; Genius jurisPR-BGHZivilR 20/11, Anm 3).

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