Rn 22

Bei der auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens vorzunehmenden Begründetheitsprüfung prüft das Revisionsgericht, ob die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 II erfüllt sind. Während es für die Darlegungserfordernisse im Rahmen der Beschwerdebegründung unschädlich ist, wenn der Zulassungsgrund unrichtig benannt ist (vgl Rn 14), sollen iRd Begründetheitsprüfung nur die Zulassungsgründe zu prüfen sein, die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substanziiert dargelegt sind (BGHZ 152, 7, 8 f; BGHZ 153, 254, 255; BGH NJW-RR 06, 142). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sollen nur dann zur Zulassung nötigen, wenn der Rechtsmittelführer sich zu ihnen geäußert hat, eine Divergenz soll nur dann relevant sein, wenn der Beschwerdeführer sie geltend macht (BGH NJW 03, 2319, 2320 [BGH 08.04.2003 - XI ZR 193/02]). Dagegen ist mit Recht und mit der zutreffenden Begründung, dass die Beschränkung der Prüfung auf die mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe systemwidrig ist, Kritik geäußert worden. Mit dem Interesse der Allgemeinheit ist es nicht zu vereinbaren, dass ein Urt, das die Zulassung der Revision erfordert, bestehen bleibt, nur weil der Beschwerdeführer, dem es allein um die Korrektur des Berufungsurteils geht, das Zulassungsbegehren auf einen anderen Zulassungsgrund stützt (Musielak/Voit/Ball § 544 Rz 22a; Büttner BRAK-Mitt 03, 202, 206). Entsprechend der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe des Revisionsgerichts sollte es an die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zulassungsgründe als ebensowenig gebunden erachtet werden, wie gem § 557 III 1 (vgl § 557 Rn 11) an die im Revisionsverfahren geltend gemachten Revisionsgründe (so zutr Musielak/Voit/Ball § 544 Rz 22a).

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