Rn 20

Die Begründung kann sich auf die Darlegung der Zulassungsgründe des § 543 II beschränken. Sie muss die Revisionsrügen, mit denen der Beschwerdeführer das Berufungsurteil nach Zulassung der Revision anzugreifen beabsichtigt, nicht zwangsläufig vorwegnehmen. Allerdings ist eine inhaltliche Trennung der Begründung von Nichtzulassungsbeschwerde einerseits und Revision andererseits häufig nicht möglich, so zB nicht, wenn die Zulassungsgründe aus Rechtsfehlern des Berufungsgerichts hergeleitet werden. Auch bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ist es häufig nötig, die fehlerhafte Rechtsanwendung des Berufungsgerichts zunächst mit anderen Zulassungsgründen anzugreifen, um zu der Entscheidungserheblichkeit der sich bei richtiger bzw verfahrensgrundrechtsgemäßer Anwendung des Rechts ergebenden Grundsatzfragen zu gelangen (vgl auch Musielak/Voit/Ball § 544 Rz 17 f, 18).

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