Rn 3
Durch Art 29 Ziff 14a des FGG-RG ist § 545 I wie folgt gefasst worden ›Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.‹
a) Zweck der Änderung.
Rn 4
Nach der Gesetzesbegründung zu § 545 I nF verfolgt die Vorschrift den Zweck, den Anwendungsbereich für die revisionsgerichtliche Überprüfung von Rechtsnormen im zivilgerichtlichen Verfahren zu erweitern. Dass nach der bisher geltenden Vorschrift der Revision neben Bundesrecht lediglich solche Vorschriften unterliegen, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstrecke, habe sich seit Inkrafttreten des ZPO-RG als zu eng erwiesen. Durch das ZPO-RG sei die Revision zu einer Instanz umgestaltet worden, bei der die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, die Aufgaben der Rechtsfortbildung und der Wahrung der Rechtseinheit im Vordergrund stehen. Dem Revisionsgericht habe eine maximale Wirkungsbreite gesichert werden sollen. Die bisher geltende Fassung des § 545 Abs 1 habe jedoch dazu geführt, dass lediglich ein Teil der Entscheidungen der Berufungsgerichte auf Rechtsverletzung überprüft werden konnte. Diese historisch bedingte Unterscheidung danach, ob eine Vorschrift in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken Anwendung finde, führe vor dem Hintergrund der Neustrukturierung des Rechtsmittelrechts in Zivilsachen zu nicht mehr hinreichend sachlich gerechtfertigten Unterscheidungen hinsichtlich der Überprüfung landesrechtlicher und anderer regional begrenzter Vorschriften. Künftig unterlägen der revisionsrechtlichen Prüfung daher einheitlich alle Rechtsnormen unabhängig davon, ob sie in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken Anwendung finden (BTDrs 16/9733, 301f). Die Gesetzesbegründung stützt sich dabei auch auf die BGH-Entscheidungen v 5.7.05 (BGHZ 163, 321, 323f) und 12.10.07 (NJW-RR 08, 251 Tz 7), in denen der BGH vor dem selben Hintergrund bereits entschieden hat, dass die revisionsgerichtliche Prüfung der Berufungsurteile bzgl AGB nicht auf solche Bedingungen beschränkt sei, die über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden (vgl auch BGH 21.8.08 – X ZR 80/07 – juris Tz 8).
b) Gesicherte Auswirkungen.
Rn 5
Damit ist jedenfalls geklärt, dass auch solche Rechtsnormen, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt, in Zukunft der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegen.
c) Revisibilität ausländischen Rechts?.
Rn 6
Unklar war zunächst, ob sich an der Beurteilung der Revisibilität ausländischen Rechts durch die Neufassung von § 545 I etwas geändert hat. Hierfür könnte der Wortlaut der Neufassung sprechen, die – anders als die derzeitige Fassung der Vorschrift – nicht mehr von ›Bundesrecht‹ spricht, sondern nur noch von der Verletzung von ›Recht‹. Aus diesem Grund wird tw angenommen, § 545 I eröffne nunmehr bei der fehlerhaften Anwendung ausländischen Rechts die Revision; dasselbe gelte für die Rechtsbeschwerde in Familiensachen nach § 72 I FamFG (Eichel IPRax 09, 389, 390 ff; Hess/Hübner NJW 09, 3132 ff; Zö/Geimer § 293 Rz 28; Geimer IZPR Rz 2601; vgl auch Hau FamRZ 09, 821, 824 zu § 72 I FamFG). Der BGH hat die Frage in einer Entscheidung v 12.11.09 (Xa ZR 76/07 Tz 21 juris) zunächst ausdrücklich offengelassen (vgl auch BGH v 16.8.10 – IX ZR 181/08 – juris ›jedenfalls im vorliegenden Verfahren noch nicht zu überprüfenden ausländischen Rechts‹). Aus der Gesetzesbegründung, die sich auf die nicht mehr hinreichend sachlich gerechtfertigten Unterscheidungen hinsichtlich der Überprüfung landesrechtlicher oder anderer regional begrenzter Vorschriften bezieht, lässt sich allerdings nicht ohne weiteres entnehmen, dass gleiches auch für die Prüfung ausländischen Rechts gelten sollte. Eher spricht die Tatsache, dass die Gesetzesbegründung hierzu in Kenntnis der bisherigen höchstrichterlichen Rspr (vgl Rn 2) keine Ausführungen enthält, dafür, dass in dieser Hinsicht mit der Neufassung der Vorschrift eine Änderung nicht bezweckt war (vgl Althammer IPRax 09, 381, 389; zu § 72 I FamFG Roth JZ 09, 585, 590). Dafür, dass eine Änderung in Bezug auf die Behandlung ausländischen Rechts nicht beabsichtigt war, spricht auch die systematische Auslegung. Durch die Reform bleiben die Vorschriften der §§ 560, 563 IV unverändert, die nach ihrem Wortlaut voraussetzen, dass es Gesetze gibt, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann. Da Vorschriften des Landesrechts nach der Neufassung nicht mehr zu den Gesetzen gehören, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann, spricht einiges dafür, dass ausländische Gesetze, die danach den alleinigen Anwendungsbereich der Vorschrift bilden dürften, nach wie vor der revisionsrechtlichen Überprüfung nur eingeschränkt unterliegen (so jetzt BGHZ 198, 14; BGH NJW 14, 1244 Tz 14 f, auch zu § 293 vgl Rn 2; vgl auch Stamm, FS Klamaris, S 769 ff; Musielak/Voit/Ball § 545 Rz 7; MüKoZPO/Krüger § 545 Rz 11; St/J/Jacobs § 545 Rz 21; § 560 Rz 5; Zö/Heßler § 545 Rz 8; zur eingeschränkten Revisibilität ausländischen Rechts sowie allgemein zu den Grenzen revi...