Rn 6

Unklar war zunächst, ob sich an der Beurteilung der Revisibilität ausländischen Rechts durch die Neufassung von § 545 I etwas geändert hat. Hierfür könnte der Wortlaut der Neufassung sprechen, die – anders als die derzeitige Fassung der Vorschrift – nicht mehr von ›Bundesrecht‹ spricht, sondern nur noch von der Verletzung von ›Recht‹. Aus diesem Grund wird tw angenommen, § 545 I eröffne nunmehr bei der fehlerhaften Anwendung ausländischen Rechts die Revision; dasselbe gelte für die Rechtsbeschwerde in Familiensachen nach § 72 I FamFG (Eichel IPRax 09, 389, 390 ff; Hess/Hübner NJW 09, 3132 ff; Zö/Geimer § 293 Rz 28; Geimer IZPR Rz 2601; vgl auch Hau FamRZ 09, 821, 824 zu § 72 I FamFG). Der BGH hat die Frage in einer Entscheidung v 12.11.09 (Xa ZR 76/07 Tz 21 juris) zunächst ausdrücklich offengelassen (vgl auch BGH v 16.8.10 – IX ZR 181/08 – juris ›jedenfalls im vorliegenden Verfahren noch nicht zu überprüfenden ausländischen Rechts‹). Aus der Gesetzesbegründung, die sich auf die nicht mehr hinreichend sachlich gerechtfertigten Unterscheidungen hinsichtlich der Überprüfung landesrechtlicher oder anderer regional begrenzter Vorschriften bezieht, lässt sich allerdings nicht ohne weiteres entnehmen, dass gleiches auch für die Prüfung ausländischen Rechts gelten sollte. Eher spricht die Tatsache, dass die Gesetzesbegründung hierzu in Kenntnis der bisherigen höchstrichterlichen Rspr (vgl Rn 2) keine Ausführungen enthält, dafür, dass in dieser Hinsicht mit der Neufassung der Vorschrift eine Änderung nicht bezweckt war (vgl Althammer IPRax 09, 381, 389; zu § 72 I FamFG Roth JZ 09, 585, 590). Dafür, dass eine Änderung in Bezug auf die Behandlung ausländischen Rechts nicht beabsichtigt war, spricht auch die systematische Auslegung. Durch die Reform bleiben die Vorschriften der §§ 560, 563 IV unverändert, die nach ihrem Wortlaut voraussetzen, dass es Gesetze gibt, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann. Da Vorschriften des Landesrechts nach der Neufassung nicht mehr zu den Gesetzen gehören, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann, spricht einiges dafür, dass ausländische Gesetze, die danach den alleinigen Anwendungsbereich der Vorschrift bilden dürften, nach wie vor der revisionsrechtlichen Überprüfung nur eingeschränkt unterliegen (so jetzt BGHZ 198, 14; BGH NJW 14, 1244 Tz 14 f, auch zu § 293 vgl Rn 2; vgl auch Stamm, FS Klamaris, S 769 ff; Musielak/Voit/Ball § 545 Rz 7; MüKoZPO/Krüger § 545 Rz 11; St/J/Jacobs § 545 Rz 21; § 560 Rz 5; Zö/Heßler § 545 Rz 8; zur eingeschränkten Revisibilität ausländischen Rechts sowie allgemein zu den Grenzen revisionsrechtlicher Nachprüfung iE vgl § 560 Rn 2 ff).

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