Rn 1

Mit der Revision kann nur gerügt werden, dass die tragenden Erwägungen der Entscheidung des Berufungsgerichts revisible Rechtsnormen verletzen. Rechtsnormen, deren Verletzung mit der Revision gerügt werden kann, sind alle materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften, also Gesetze, Rechtsverordnungen, über den innerdienstlichen Bereich hinausgehende Verwaltungsanweisungen, Gewohnheitsrecht und Völkerrecht. Auch die allgemeinen Denkgesetze und Erfahrungssätze sind Rechtsnormen idS, ebenso die eine Vielzahl von Personen oder Sachverhalten betreffenden privatrechtlichen Satzungen sowie allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl § 513 Rn 6 zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 513 Abs 1; anderer Auffassung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen Musielak/Voit/Ball § 545 Rz 2). Die Revision kann auch auf die Verletzung von Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts gestützt werden (Musielak/Voit/Ball § 545 Rz 5; MüKoZPO/Krüger § 545 Rz 7), wenngleich für deren Auslegung der Gerichtshof der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AEUV zuständig ist (es sei denn, die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, sog acte-clair-Doctrine, EuGH NJW 83, 1257, 1258).

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