Rn 11

Auch bei der Auswahl der Sachverständigen und Würdigung von deren Gutachten können dem Berufungsgericht Fehler unterlaufen, die zur revisionsrechtlichen Nachprüfung führen. Zwar steht die Auswahl des Sachverständigen im Ermessen des Gerichts. Es liegt jedoch eine fehlerhafte Ermessensausübung (vgl dazu Rn 16) vor, wenn das Gericht einen Sachverständigen aus dem falschen Sachgebiet ausgewählt hat (BGH NJW 09, 1209 [BGH 18.11.2008 - VI ZR 198/07]). Revisionsrechtlicher Nachprüfung unterliegt ferner, ob der Tatrichter seiner Verpflichtung nachgekommen ist, Äußerungen gerichtlicher Sachverständiger sorgfältig und krit zu würdigen und auf die Ausräumung möglicher Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Zweifel hinzuwirken. Dazu kann es geboten sein, ein weiteres Gutachten einzuholen, insb wenn das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen insgesamt oder zumindest in einzelnen Punkten zu vage oder zu unsicher erscheint (BGH NJW-RR 09, 679 [BGH 28.01.2009 - IV ZR 6/08] Tz 18 mwN). Der Tatrichter darf im Falle sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger sowie dann, wenn eine Partei ein Gutachten vorlegt, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (BGH VersR 09, 817, Tz 9 mwN). Der Tatrichter darf auch einen Gutachterstreit nicht aufgrund eigener Sachkunde entscheiden, wenn er diese den Parteien nicht eröffnet und im Berufungsurteil hinreichend dargelegt hat (BGH NJW 08, 2994 Tz 4; BauR 08, 1031 Tz 19 f; NJW 94, 2419, 2421). Verletzt der Tatrichter diese Verpflichtungen, liegt ein Verfahrensfehler vor, der bei entsprechender Rüge zu revisionsrechtlicher Nachprüfung führt.

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