Rn 1

Bei absoluten Revisionsgründen wird die Ursächlichkeit eines Verfahrensfehlers für den Inhalt der Entscheidung unwiderlegbar vermutet (vgl nur BGH 26.11.08 – VIII ZR 200/06 juris Tz 6; BGHZ 172, 250 Tz 11; Musielak/Voit/Ball § 547 Rz 2; MüKoZPO/Krüger § 547 Rz 1; Zö/Heßler § 547 Rz 1). Auch absolute Revisionsgründe können allerdings nur iRe statthaften und auch iÜ zulässigen Revision geltend gemacht werden; desgleichen werden absolute Revisionsgründe – mit Ausnahme unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen – nicht vAw, sondern nur auf ordnungsgemäße Verfahrensrüge (§ 551 III 1 Nr 2 lit b) geprüft (vgl BGH NJW 07, 909; Musielak/Voit/Ball § 547 Rz 2; Zö/Heßler § 547 Rz 1). Dies gilt jedenfalls in Bezug auf § 547 Nr 6 ZPO (BGH NJW 07, 909 [BGH 15.11.2006 - XII ZR 97/04] Tz 25; vgl auch BAG NJW 04, 92, 93 [BAG 01.10.2003 - 1 ABN 62/01]; anders jedoch – ohne nähere Begründung – BGH 13.6.06 – IX ZB 88/05 Tz 3 – juris für die Rechtsbeschwerde). Ist eine Partei des Rechtsstreits demgegenüber nicht ordnungsgemäß vertreten (§ 547 Nr 4), ist dieser Mangel in der Revisionsinstanz vAw zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 09, 690 [BGH 16.02.2009 - II ZR 282/07] Tz 9; vgl auch BGH NJW-RR 07, 98 [BGH 16.10.2006 - II ZR 7/05] Tz 7; NJW 03, 585 [BGH 30.10.2002 - XII ZR 345/00]).

 

Rn 2

Kennzeichnend für die absoluten Revisionsgründe ist allerdings nicht lediglich die unwiderlegbare Vermutung der Ursächlichkeit des Verfahrensverstoßes für die Entscheidung, sondern deren Qualifizierung als besonders schwerwiegende Verfahrensfehler (BGHZ 172, 250 Tz 11), was die Annahme trägt, dass die Revision ohne weiteres jedenfalls dann zuzulassen ist, wenn ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr 1–4 geltend gemacht wird und vorliegt (BGHZ 172, 250 Tz 12 ff; zu den absoluten Revisionsgründe des § 547 Nr 5 und 6 und ihrer Relevanz für die Zulassung der Revision, vgl § 543 Rn 20). Die Qualifizierung als besonders schwerwiegende Verfahrensfehler wird auch daran sichtbar, dass die absoluten Revisionsgründe des § 547 Nr 1–4 mit den Nichtigkeitsgründen des § 579 I übereinstimmen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die Beseitigung eines rechtskräftigen Urteils rechtfertigen, weil es der Gesetzgeber für unzumutbar hält, von der unterlegenen Partei zu verlangen, sich mit dem Urt anzufinden (St/J/Jacobs 22. Aufl v § 578 Rz 26).

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