Rn 3
Gemäß § 309 kann das Urt nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urt zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Ist ein Berufungsurteil von drei Richtern unterschrieben worden, die es nach dem Einleitungssatz auch erlassen haben, hat an der mündlichen Verhandlung, auf die das Urt ergangen ist, ausweislich der Sitzungsniederschrift dagegen nur die Vorsitzende Richterin als Einzelrichterin teilgenommen, war das Berufungsgericht beim Erlass des Urteils nicht vorschriftsmäßig besetzt (BGH 26.11.08 – VIII ZR 200/06 Tz 6 – juris). Gefällt ist ein Urt erst, wenn über das Urt abschließend beraten und abgestimmt worden ist. Tritt nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Fällung des Urt aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans ein Richterwechsel ein, so ist das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn entgegen § 156 II Nr 3 ZPO nicht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, sondern ein Urt verkündet wird, das (auch) von dem mittlerweile ausgeschiedenen Richter unterschrieben worden ist (BGH NJW-RR 2012, 508 [BGH 01.03.2012 - III ZR 84/11] Tz 9).
Rn 4
Das erkennende Gericht ist auch nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitwirkt, der wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen an der Wahrnehmung oder der Beurteilung der Vorgänge in der mündlichen Verhandlung gehindert ist (BGHZ 38, 347, 348 f; Musielak/Voit/Ball § 547 Rz 5 mwN).
Rn 5
Der Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts greift auch und insb ein, wenn der Rechtsbegriff der Verhinderung des Vorsitzenden verkannt wurde. Damit kann eine Revision gegen ein Berufungsurteil auf die Rüge gestützt werden, dass das Berufungsgericht mangels geschäftsplanmäßiger Einsetzung eines Vorsitzenden Richters nicht ordnungsgemäß besetzt war (BGH NJW-RR 09, 210 Tz 4; zur Frage, wann aus einer vorübergehenden Verhinderung eine dauernde wird, die anderen Regeln folgt, vgl BGHZ 164, 87 ff). Ob das Gericht ordnungsgemäß besetzt war, beurteilt sich allein nach dem Inhalt des Geschäftsverteilungsplans, der im Zeitpunkt des Erlasses der Sachentscheidung gegolten hat. Frühere Geschäftsverteilungspläne sind für diese rechtliche Würdigung ohne Bedeutung (BGH NJW-RR 09, 210 [BGH 13.11.2008 - IX ZB 231/07] Tz 14).
Rn 6
Art 101 I 2 GG will mit der Garantie des gesetzlichen Richters der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird (vgl nur BVerfG NJW 05, 2689). Daher müssen nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte nicht nur der Schriftform genügen, sondern im Voraus generell abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache ›blindlings‹ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so die Gefahr einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen ist (BVerfG NJW 05, 2689 [BVerfG 16.02.2005 - 2 BvR 581/03]; BVerfGE 95, 322, 327 f [BVerfG 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95] jmwN). Jede Verletzung dieser Vorgaben führt zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts iSv § 547 Nr 1. Auch für einen überbesetzten Spruchkörper ist durch abstrakt generelle Vorausbestimmung zu regeln, welche Richter bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirken (BGH 25.3.09 – XII ZR 75/06 Tz 15 – juris; vgl auch BGH NJW 09, 1351 [BGH 16.10.2008 - IX ZR 183/06] Tz 10). Die einzelne Sache muss aufgrund allgemeiner und hinreichend bestimmter Regeln, die sich bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken, an den entscheidenden Richter gelangen (BGH 25.5.09 – II ZR 259/07 – juris Tz 5).
Rn 7
Besetzungsfehler sind nicht vAw zu berücksichtigen, sondern bedürfen einer entsprechenden Verfahrensrüge, die nur dann prozessordnungsgemäß ausgeführt ist, wenn die Partei konkrete Einzeltatsachen für die fehlerhafte Besetzung anführt oder darlegt, dass sie sich um zweckentsprechende Aufklärung bemüht hat (BGH NJW-RR 95, 700, 701 [BGH 07.02.1995 - X ZB 20/93] ›Flammenüberwachung‹; Musielak/Voit/Ball § 547 Rz 6). Anders verhält es sich nur, wenn sich die vorschriftswidrige Besetzung als unvertretbar oder willkürlich darstellt (BGH NJW-RR 04, 1294 [BGH 29.04.2004 - V ZB 46/03]).