Rn 12

Mit Ausnahme der Verfahrensfehler, die das Revisionsgericht vAw zu berücksichtigen hat (vgl dazu § 557 Rn 8), sind Verfahrensfehler iSd § 551 III Nr 2 lit b nur dann beachtlich, wenn sie bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gerügt worden sind und die Rüge den an sie zu stellenden Ansprüchen genügt. Dies gilt auch für die absoluten Revisionsgründe des § 547 (vgl jedoch § 547 Rn 1; Musielak/Voit/Ball § 551 Rz 12). Das Rügeerfordernis nach § 551 III 1 Nr 2 lit b gilt grds auch für den Anschlussrevisionskläger (BGH NJW 94, 801, 803 [BGH 26.10.1993 - VI ZR 155/92]; Musielak/Voit/Ball § 551 Rz 12; § 554 Rn 8). Demgegenüber sind sog Gegenrügen des Revisionsbeklagten bis zum Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung zulässig (BGHZ 121, 65, 69; Musielak/Voit/Ball § 551 Rz 12).

 

Rn 13

Die Tatsachen, die den Mangel ergeben, müssen bezeichnet werden. Wird die Übergehung von Sachvortrag oder von Beweisantritten gerügt, muss der Sachvortrag/der Beweisantritt unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen der Tatsacheninstanzen genau bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Rüge, das Berufungsgericht habe Beweisergebnisse oder den Inhalt beigezogener Akten übergangen. Wird eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139) beanstandet, so ist zur ordnungsgemäßen Ausführung der Rüge erforderlich, dass iE angegeben wird, was der Revisionskläger auf den nicht erfolgten und vermissten Hinweis hin vorgetragen hätte (BGH NJW 99, 2113, 2114 [BGH 06.05.1999 - IX ZR 430/97]). Ist dem Revisionskläger mangels Kenntnis gerichtsinterner Vorgänge die Angabe konkreter Einzeltatsachen nicht möglich, muss er zumindest darlegen, dass er sich um Aufklärung bemüht hat (Musielak/Voit/Ball § 551 Rz 11; vgl auch Zö/Heßler § 551 Rz 14).

 

Rn 14

Nicht mit einer Verfahrensrüge nach § 551 III 1 Nr 2 oder einer entsprechender Gegenrüge des Revisionsbeklagten, sondern nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 kann eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil behoben werden. Eine Verfahrensrüge nach § 551 III 1 Nr 2 kommt zur Richtigstellung eines derartigen Mangels nicht in Betracht. Fehlt es an einer Urteilsberichtigung nach § 320, sind die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für das weitere Verfahren bindend und vom Revisionsgericht zugrunde zu legen (BGH NJW-RR 07, 1434 f [BGH 08.01.2007 - II ZR 334/04]; BGH NJW-RR 10, 1500 [BGH 23.04.2010 - LwZR 20/09]). Ist eine Berichtigung des Tatbestandes beantragt worden, kann eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen auch in der Revisionsinstanz und auch dann geltend gemacht werden, wenn das Berufungsgericht den Berichtigungsantrag zurückweist, sofern sich aus der den Berichtigungsantrag zurückweisenden Entscheidung ergibt, dass die tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts widersprüchlich sind (BGH GRUR 11, 459 [BGH 16.12.2010 - I ZR 161/08] Tz 12 ›Satan der Rache‹; Nassall, jurisPR-ZivilR 20/11 Anm 4).

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