Gesetzestext

 

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) 1Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. 2Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. 3Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 4§ 544 Abs. 8 Satz 3 bleibt unberührt. 5Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. 6Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) 1Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.

die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. 2Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

A. Zweck.

 

Rn 1

Entsprechend dem Begründungszwang bei der Berufung (vgl § 520 Rn 1) regelt § 551 Form, Frist und notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung. Eine fristgerechte und den Anforderungen des § 551 III genügende Begründung der Revision ist Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels. Mängel führen gem § 552 zur Verwerfung der Revision als unzulässig.

B. Begründungsfrist (Abs 2 S 2–6).

I. Parallelen zur Berufungsbegründungsfrist.

 

Rn 2

Wie die Berufungsbegründungsfrist beträgt die Revisionsbegründungsfrist zwei Monate. Dauer, Beginn und Berechnung sowie die Möglichkeit der Fristverlängerung mit Einwilligung des Gegners und ohne Einwilligung des Gegners beurteilen sich dem Grundsatz nach entsprechend der Berufung (vgl dazu § 520 Rn 4 ff).

II. Abweichende Fristverlängerungen in der Revisionsinstanz.

 

Rn 3

Während in der Berufungsinstanz die Fristverlängerung ohne Einwilligung nur bis zu einem Monat möglich ist, kann der Vorsitzende in der Revisionsinstanz die Frist um bis zu zwei Monate ohne Einwilligung verlängern. Kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern. Diese flexibleren Verlängerungsmöglichkeiten, die auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gelten, tragen der Tatsache Rechnung, dass das zivilprozessuale Revisionsverfahren einen Anwaltswechsel erzwingt und die Rechtsmittelbegründung sinnvoll und vollständig erst abgefasst werden kann, nachdem der BGH-Anwalt des Revisionsklägers ausreichend Gelegenheit hatte, die vorinstanzlichen Verfahrensakten einzusehen (Musielak/Voit/Ball § 551 Rz 4 unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung zum 1. JuMoG, BTDrs 15/1508, 21f). Der Prozessbevollmächtigte in der Revisionsinstanz ist zum einen für die Rüge von Verfahrensfehlern (§ 551 III 1 Nr 2 lit b), die sich nicht schon aus dem Berufungsurteil ergeben müssen, auf die Prozessakten angewiesen. Wegen des durch § 78 I 3 vorgeschriebenen Anwaltswechsels ist er erstmals mit der konkreten Rechtssache befasst, weshalb es ihm nicht zuzumuten ist, die Begründung für die Revision bzw die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst allein auf der Grundlage des Berufungsurteils zu fertigen und nur zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden konnten, nach Akteneinsicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, wie dies im Strafprozess in Betracht kommen kann (BGH NJW-RR 05, 143f [BGH 26.07.2004 - VIII ZR 10/04]).

 

Rn 4

Der Antrag auf Fristverlängerung wegen mangelnder Einsichtnahmemöglichkeit in die Akten ist auch dann begründet, wenn zwar nicht die Akten insgesamt noch ausstehen, wohl aber wesentliche Aktenteile zB zu den Akten gereichte Anlagen, Produkte und Modelle, die vom Berufungsgericht konkret in Bezug genommen worden sind (BGH WRP 07, 1076 [BGH 11.01.2007 - I ZR 198/04] – Handtaschen Tz 23; vgl auch § 559 Rn 10). Dem Sinn und Zweck der Vorschriften über den Tatbestand von Urteilen, die der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegen, kann eine Bezugnahme nur dann gerecht werden, wenn die in Bezug genommenen Unterlagen auf Dauer den Prozessakten beigefügt werden. Ist dies nicht der Fall, kann in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden, ob das Berufungsgericht die von ihm in Bezug geno...

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