Gesetzestext

 

(1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

 

Rn 1

Der Regelungsbereich der Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Bestimmung des § 523 mit der Maßgabe, dass § 553 eine Übertragung auf den Einzelrichter nicht vorsieht und dem Revisionsgericht auch nicht aufgibt, unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Mit dieser Maßgabe kann auf die Kommentierung zu § 523 verwiesen werden.

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