Rn 11

Bei der sachlichen Prüfung des Berufungsurteils ist das Revisionsgericht demgegenüber an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden (§ 557 III). Unter der Voraussetzung, dass der Revisionskläger eine ausreichende Revisionsbegründung zur Sache geliefert hat oder eine den Anspruch betreffende zulässige Verfahrensrüge erhoben hat, hat das Revisionsgericht das Berufungsurteil insoweit umfassend auf sachliche Richtigkeit nachzuprüfen (§ 551 Rn 9; Zö/Heßler § 557 Rz 15; St/J/Jacobs § 557 Rz 21).

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