Rn 3
In gleicher Weise wie für das Berufungsgericht gelten für das Revisionsgericht das Verbesserungs- und Verschlechterungsverbot (Musielak/Voit/Ball § 557 Rz 7; Zö/Heßler § 557 Rz 1). Das Revisionsgericht darf daher das angefochtene Urt nicht über die vom Revisionskläger gestellten Anträge hinaus abändern, dem Revisionskläger kann nicht mehr zugesprochen werden, als er beantragt hat. Dieser Grundsatz kann auch einer Umdeutung des Klageantrages entgegenstehen (BGH v 4.12.15 – V ZR 22/15 – juris Tz 28). Umgekehrt darf das Revisionsgericht das angefochtene Urt nicht zum Nachteil des Revisionsklägers abändern; dem Revisionskläger kann – wenn nicht auch der Gegner Revision oder Anschlussrevision eingelegt hat – nicht weniger zugesprochen werden, als ihm in der 2. Instanz bereits zugesprochen wurde. Vor einer Abänderung geschützt ist der Teil des Prozessgegenstandes, über den das erstinstanzliche Gericht wirksam und mit materieller Rechtskraft zu Gunsten des Revisionsklägers entschieden hat (zum Verbesserungs- und Verschlechterungsverbot und zu Einzelfällen der Grenzen der Abänderung vgl § 528 Rn 10–20).
Rn 4
Hat der Revisionskläger Revision gegen ein Prozessurteil eingelegt mit dem Ziel, anstelle des Prozessurteils ein ihm günstiges Sachurteil zu erhalten, und gelangt das Revisionsgericht zu dem Ergebnis, dass das Berufungsgericht die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen hat oder das Prozessurteil der 1. Instanz aufrecht erhalten hat, riskiert der Revisionskläger allerdings, dass das Revisionsgericht bei Entscheidungsreife (§ 563 III) in der Sache zum Nachteil des Revisionsklägers entscheidet. Dies verletzt das Verbot der Schlechterstellung nicht (BGHZ 102, 332, 337; Musielak/Voit/Ball § 557 Rz 7; Zö/Heßler § 557 Rz 2; MüKoZPO/Krüger § 557 Rz 10).
Rn 5
Keine Verletzung des Verbots der Schlechterstellung stellt es auch dar, wenn der Kl sich mit der Revision dagegen wendet, dass seine Klage als unbegründet abgewiesen worden ist, jedoch die Klage als unzulässig abgewiesen wird, weil Prozessvoraussetzungen fehlen, die vAw zu beachten sind (vgl dazu § 557 Rn 8). Desgleichen muss der Beklagte, der sich mit der Revision gegen ein der Klage stattgebendes Urt wendet, um die Abweisung als unbegründet zu erreichen, die Abweisung als unzulässig hinnehmen. Dies liegt darin begründet, dass derjenige, der den Rechtsstreit durch Erhebung der Revision fortsetzt, auch in der Revisionsinstanz das Risiko trägt, dass ein Mangel der dem Revisionsverfahren vorausgegangenen Verfahrensteile entdeckt wird, der dazu nötigt, das Verfahren wieder in ein früheres Stadium zurück zu versetzen (Zö/Heßler § 557 Rz 3; vgl auch § 528 Rn 15).