Rn 6

Vom Revisionsgericht zu berücksichtigen sind neu vorgetragene Umstände, wenn von ihnen die Zulässigkeit der Revision abhängt (BGHZ 22, 370, 372; MüKoZPO/Krüger § 559 Rz 27). Zu berücksichtigen sind ferner solche neuen Tatsachen, die die vom Revisionsgericht vAw zu prüfenden Prozessvoraussetzungen oder Prozessfortsetzungsbedingungen betreffen (BGHZ 125, 196, 200 f; MüKoZPO/Krüger § 559 Rz 8f).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?