Gesetzestext

 

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

A. Normzusammenhang.

 

Rn 1

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung revisibles Recht nicht verletzt oder nicht auf der Gesetzesverletzung beruht (§§ 545 I, 546) oder wenn entgegen der Anforderungen des § 557 III 2 Verfahrensmängel nicht oder nicht ordnungsgemäß gerügt worden sind. § 561, der einen speziellen Fall der Unbegründetheit regelt, stellt im Interesse der Prozessökonomie klar, dass das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen ist, wenn das Berufungsurteil zwar fehlerhaft, im Ergebnis aber richtig ist (MüKoZPO/Krüger § 561 Rz 1; Musielak/Voit/Ball § 561 Rz 1).

B. Anwendungsbereich der Vorschrift.

I. Absoluter Revisionsgrund nach § 547.

 

Rn 2

Liegt ein ordnungsgemäß gerügter, absoluter Revisionsgrund nach § 547 vor, kann das Revisionsgericht die Revision nicht deshalb zurückweisen, weil sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt. In einem solchen Fall ist das fehlerhaft ergangene Berufungsurteil selbst bei richtigem Ergebnis aufzuheben. § 561 ist in diesen Fällen nicht anwendbar. Ausnahmen sollen allerdings für § 547 Nr 6 gelten (MüKoZPO/Krüger § 561 Rz 6; Musielak/Voit/Ball § 561 Rz 5 iVm § 547 Rz 2).

II. Verletzung materiellen Rechts und (sonstiger) Verfahrensmängel.

 

Rn 3

Ist der Klage unter Verletzung materiellen Rechts stattgegeben worden, so bleibt die Revision gleichwohl ohne Erfolg, wenn sich der Klageanspruch aus einer anderen Anspruchsgrundlage ergibt oder die Verteidigung des Beklagten sich aus vom Berufungsgericht nicht erörterten oder anders beurteilten Gründen als unerheblich erweist (Musielak/Voit/Ball § 561 Rz 2). Bei Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht, bleibt die Revision im Ergebnis dennoch ohne Erfolg, wenn auch unter Einbeziehung verfahrensfehlerhaft übergangenen Parteivortrags oder unter Ausklammerung verfahrensfehlerhaft festgestellter Tatsachen im Ergebnis ebenso zu entscheiden ist (Musielak/Voit/Ball § 561 Rz 2). Allerdings ist auf eine begründete Verfahrensrüge das Urt auch dann aufzuheben, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung bei prozessordnungsgemäßem Verfahren anders hätte ausfallen können (BGH NJW 03, 3205 [BGH 18.07.2003 - V ZR 187/02]; MüKoZPO/Krüger § 561 Rz 2), es sei denn, es steht fest, dass das Berufungsgericht nach Zurückverweisung zu keinem anderen Ergebnis gelangen könnte (BGHZ 132, 245, 248 f; Musielak/Voit/Ball § 561 Rz 3). Raum für die Anwendung von § 561 besteht auch dann, wenn das Ergebnis fehlerfreier Rechtsanwendung dem Revisionskläger ungünstiger wäre als die von ihm angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Revisionskläger ist nicht beschwert, wenn das falsche Urt ihn im Gegenteil begünstigt (MüKoZPO/Krüger § 561 Rz 4; Musielak/Voit/Ball § 561 Rz 3).

 

Rn 4

Zurückzuweisen ist die Revision auch dann, wenn das Berufungsurteil sich infolge einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung als richtig erweist, obwohl es aufgrund des vom Berufungsgericht herangezogenen Rechts unrichtig ist (Zö/Heßler § 561 Rz 3; MüKoZPO/Krüger § 561 Rz 3).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?