Rn 3

Der originäre Einzelrichter hat das Verfahren auf die Kammer zu übertragen, wenn der Fall besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist oder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (S 2; vgl § 574 II). Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt (›überträgt‹), steht dem Einzelrichter kein Ermessen zu. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, hat eine Übertragung zu erfolgen. Eine Bindung an übereinstimmende Anträge der Parteien sieht das Gesetz (anders als in §§ 348 II Nr 2, 526 II Nr 2) nicht vor. Der Einzelrichter hat die Voraussetzungen des Satzes 2 vAw zu prüfen. Seine Entscheidung ergeht durch Beschl. Auf den Zugang bei den Parteien kommt es nicht an (BGH WM 19, 1982 Rz 10). Sowohl die Übertragungsentscheidung nach S 2 als auch ein fehlerhaftes Unterlassen der Übertragung sind unanfechtbar. Die Kammer ist nicht befugt, selbst über die Übertragung zu entscheiden (BGH WM 17, 2035 Rz 11; BGHZ 220, 90 Rz 11 = WM 18, 2144; NJW 19, 935 Rz 10; WM 19, 1026 Rz 30; NJW 20, 3376 Rz 24).

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