Rn 8

Der Beschwerdeführer muss sich nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 78, 79) durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Ausnahmen vom Anwaltszwang sind in § 569 III für ZPO-Beschwerden abschließend aufgeführt. Abs 3 Nr 1 betrifft den im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führenden Rechtsstreit. Nicht als Anwaltsprozess zu führen sind insb die Prozesse vor den Amtsgerichten (vgl § 78 I) mit Ausnahme der Familiengerichte (§ 114 FamFG), ferner die Verfahren vor dem Rechtspfleger (§ 13 RPflG), soweit sich die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers richtet (§ 11 I RPflG). ›Rechtsstreit‹ iSv Abs 3 Nr 1 ist das Verfahren, auf das sich die Beschwerde bezieht. Bei der Anfechtung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen ist ›Rechtsstreit‹ also nicht das Hauptsacheverfahren, sondern das Kostenfestsetzungsverfahren (§ 104). Im Erinnerungsverfahren (§ 11 II RPflG) besteht folglich kein Anwaltszwang (§ 13 RPflG). Gleiches gilt für das Verfahren der sofortigen Beschwerde (§ 11 I RPflG) gegen Entscheidungen des Rechtspflegers beim Amts- oder LG, weil auch hier das Kostenfestsetzungsverfahren als solches ohne Anwalt geführt werden kann (§ 13 RPflG). Kein Anwaltszwang besteht nach diesem Grundsatz auch für Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz (§§ 66 V GKG, 4 VI JVEG). Nach Nr 2 können die Prozesskostenhilfe betreffende Beschwerden zu Protokoll der Geschäftsstelle, also ohne Anwalt eingelegt werden, nach Nr 3 die Beschwerden von Zeugen, Sachverständigen oder Dritten. Eine Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle setzt die körperliche Anwesenheit des Erklärenden voraus. Telefonisch kann sie nicht erfolgen (BGH NJW-RR 09, 852 [BGH 12.03.2009 - V ZB 71/08]).

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