Gesetzestext
(1) 1Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. 2Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. 3Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) 1Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. 2Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
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der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war, |
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die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder |
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sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird. |
A. Bedeutung der Norm und Gesetzgebungsgeschichte.
Rn 1
Das ZPO-Reformgesetz hat die seit dem Inkrafttreten der ZPO geltende Unterscheidung zwischen der (unbefristeten) einfachen und der (befristeten) sofortigen Beschwerde beseitigt und einheitlich die sofortige Beschwerde eingeführt. Die allgemeine Befristung dient dem berechtigten Interesse der Beteiligten nach Beschleunigung des Verfahrens und möglichst klaren Rechtsverhältnissen (BTDrs 14/4722, 111). Sie gilt vorbehaltlich abweichender Bestimmungen (vgl § 127 II 3, III) für die sofortigen Beschwerden der ZPO sowie sonstiger Gesetze, die auf die ZPO verweisen.
B. Frist und Form der sofortigen Beschwerde.
I. Beschwerdefrist (Abs 1).
Rn 2
Die sofortige Beschwerde ist binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist (§ 224 I, II) von zwei Wochen einzulegen. Der Zusatz ›soweit keine andere Frist bestimmt ist‹ bezieht sich auf die von der Zweiwochenfrist abweichende, auf einen Monat verlängerte Frist für sofortige Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren (§ 127 II 3, III 3; vgl BTDrs 14/4722, 111). Die Frist beginnt grds mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung (Abs 1 S 2). Das gilt auch für Beschlüsse, die aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen und daher verkündet werden müssen (§ 329 I; vgl etwa § 336 I, 952 IV). Beschlüsse, welche der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind zuzustellen (§ 329 III). Auch in S 2 bezieht sich der Hinweis auf eine abweichende gesetzliche Regelung auf das PKH-Verfahren (BTDrs 14/4722, 112). Nach § 127 III kann der Bezirksrevisor sofortige Beschwerde gegen die Bewilligung von PKH ohne Raten oder Zahlungen aus dem Vermögen einlegen. Der Staatskasse werden die Bewilligungsbeschlüsse jedoch nicht zugestellt. Die Notfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt daher mit der Bekanntgabe des Beschlusses (§ 127 III 3). ›Zustellung‹ ist nach der Legaldefinition des § 166 I die Bekanntgabe eines Schriftstücks in der in den §§ 166–190 bestimmten Form. Gegebenenfalls sind spezialgesetzliche Sondervorschriften zu beachten (vgl zB § 8 I 3 InsO ggü § 184 II 1). Bei mehrfacher Zustellung beginnt die Frist mit der ersten wirksamen Zustellung (vgl BGH v 12.5.16, IX ZA 33/15, Rz 5 zur Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten und die Partei selbst). Die Beschwerdefrist beginnt auch dann zu laufen, wenn eine etwa erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung (§ 232) fehlt (BGHZ 150, 390, 397 = NJW 02, 2171; BGH WM 09, 1056 Rz 11; WM 16, 803 Rz 11f). Ist der Belehrungsmangel für das Versäumen der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff) in Betracht. Das fehlende Verschulden des Rechtsmittelführers wird vermutet (§ 233 S 2). Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung hindert ebenfalls nicht Beginn und Lauf der Frist (BGH NJW-RR 04, 408 [BGH 16.10.2003 - IX ZB 36/03]; NJW-RR 10, 291 [BGH 13.01.2010 - XII ZB 248/09] Rz 8; NJW 12, 2445 Rz 5). Sie rechtfertigt eine Wiedereinsetzung, wenn sie einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum der Partei hervorruft und die Fristversäumung hierauf beruht. Grundsätzlich darf auch ein Anwalt auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen. War die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch offenkundig falsch, so dass sie – ausgehend von den bei einem Anwalt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechts und des Rechtsmittelsystems – nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte, kann es bei anwaltlicher Vertretung oder bei Behörden, die ein gerichtliches Verfahren in einem ihnen zugewiesenen Aufgabenkreis führen, an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Fehler und der Fristversäumung fehlen (BGH MDR 12, 928 [BGH 13.06.2012 - XII ZB 592/11]; NJW 13, 1308 Rz 7 f zu § 17 II FamFG; MDR 14, 559 Rz 19 f; MDR 16, 1042 Rz 23; FamRZ 18, 699 Rz 7). Die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und für die Nachholung der versäumten Rechtshandl...