Rn 2

Die Beschwerde hat immer dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat (zB Ordnungsmittel gegen Zeugen und Sachverständige, §§ 380 I 1, 390 I 1, 409 I 1, 411 II; Ordnungsmittel gegen eine Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, §§ 141 III, 273 IV, 613 II, 640 I; Zwangsmittel zur Erzwingung einer vertretbaren Handlung, § 888 I, oder einer Duldung oder Unterlassung, § 890 I; BGH NJW 11, 3791 [BGH 17.08.2011 - I ZB 20/11] Rz 8 ff; BGH 16.5.12 – I ZB 52/11 Rz 6). Ob die sofortige Beschwerde gegen ein Zwischenurteil über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung (§ 387 III) aufschiebende Wirkung hat, ist in der Literatur umstr, aber kaum von praktischer Bedeutung, weil ein Ordnungsmittel erst festgesetzt werden kann, wenn der Verweigerungsgrund rechtskräftig für unerheblich erklärt worden ist (§ 390 I 1). Die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs, die im Wortlaut des Gesetzes keinen Ausdruck gefunden hat, auf die Beschlüsse, in denen den Betroffenen Kosten auferlegt werden (BTDrs 14/4722, 112). Die Regelung gilt nur für die Ordnungs- und Zwangsmittel der ZPO und nur insoweit, als speziellere Regelungen fehlen. Abweichende Sonderregelungen in anderen Gesetzen (zB § 181 II GVG: die Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 178 GVG hat aufschiebende Wirkung, die Beschwerde gegen nach § 180 GVG außerhalb der Sitzung verhängte Ordnungsmittel nicht) bleiben ebenfalls unberührt (BTDrs 14/4722, 112).

 

Rn 3

Die aufschiebende Wirkung tritt mit Einlegung der sofortigen Beschwerde ein. Sie endet mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts. Es gibt allerdings Ausnahmen. Nach § 6 III InsO wird die Entscheidung über die Beschwerde erst mit ihrer Rechtskraft wirksam, wenn das Beschwerdegericht nicht die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung anordnet. Bereits wirksam gewordene Vollstreckungsmaßnahmen haben trotz der aufschiebenden Wirkung Bestand. Für sie gilt § 775.

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