Rn 10
Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschl (Abs 4). Dies gilt auch dann, wenn eine (freigestellte, § 128 IV) mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Ist die sofortige Beschwerde unzulässig, wird sie auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 97 I) verworfen. Ist die sofortige Beschwerde zulässig, aber nicht begründet, wird sie – regelmäßig ebenfalls auf Kosten des Beschwerdeführers, § 97 I – zurückgewiesen; gleiches gilt, wenn ihre Zulässigkeit offengeblieben ist (so). Ist die sofortige Beschwerde zulässig und begründet, wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Ob das Beschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung trifft oder ob es die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweist, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Ist die Sache zur Endentscheidung reif, kann das Beschwerdegericht selbst entscheiden und wird dies regelmäßig auch tun. Der Beschl muss idR eine Kostenentscheidung enthalten (§§ 91, 92, 97). Das gilt allerdings nach gefestigter Rspr des BGH dann nicht, wenn dem Beschwerdeführer keine Partei im zivilprozessrechtlichen Sinne gegenübersteht (BGH WM 15, 729 [BGH 05.03.2015 - IX ZB 62/14] Rz 17), insbesondere hinsichtlich der Kosten besonderer Rechtsbehelfe in Zwangsversteigerungsverfahren, wenn nicht das kontradiktorische Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, sondern es um Entscheidungen geht, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen (zB im Streit um die Zwangsverwaltervergütung, BGH WM 08, 543 [BGH 15.11.2007 - V ZB 12/07] Rz 22) oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen vertreten (zB bei der Verkehrswertbeschwerde, BGHZ 170, 378 Rz 7 = NJW 07, 2993). In diesen Fällen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Eine Kostenentscheidung unterbleibt ferner dann, wenn schon die Ausgangsentscheidung keine Kostenentscheidung enthalten darf. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehören in diesen Fällen zu den Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens von der in der Hauptsache unterliegenden Partei zu tragen sind (BGH NJW-RR 06, 1289 Rz 12; WM 14, 1813 [BGH 13.08.2014 - V ZB 163/12] Rz 12).
Dann, wenn die Rechtsbeschwerde nicht kraft Gesetzes statthaft ist (§ 574 I 1 Nr 1), hat das Beschwerdegericht (die vollbesetzte Kammer, vgl § 568 Rn 3 f) außerdem vAw über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu befinden (§ 574 I 1 Nr 2). Wenn die Voraussetzungen des § 574 II erfüllt sind, wenn die Rechtssache also grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen (vgl dazu § 574 Rn 6 ff, zu Fehlerquellen auch § 574 Rn 18). Liegt ein Zulassungsgrund vor, verstößt die unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art 2 I iVm Art 20 III GG (BVerfG WM 20, 1975 [BVerfG 04.09.2020 - 2 BvR 1206/19] Rz 13).
Die Zulassung kann auf Teile des Streitstoffes beschränkt werden (BGH NJW 12, 858 [BGH 21.07.2011 - I ZB 71/09] Rz 10; s.u. § 574 Rz 17). Die Zulassungsentscheidung ist im Sinne der Rechtsmittelklarheit (vgl BGH WM 14, 1494 [BGH 10.07.2014 - IX ZR 192/13] Rz 14) in den Tenor der Beschwerdeentscheidung aufzunehmen (BGH WM 14, 711 [BGH 13.03.2014 - IX ZB 48/13] Rz 7). Sie muss jedenfalls in der Beschwerdeentscheidung getroffen werden. Eine Berichtigung (§ 319) ist möglich, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde im Zeitpunkt seiner Entscheidung zulassen wollte und sein Versehen für Dritte ohne weiteres erkennbar (›offenbar‹) ist (BGH NJW 13, 2124 [BGH 29.04.2013 - VII ZB 54/11] Rz 10; NZI 14, 334 [BGH 06.02.2014 - IX ZB 109/12] Rz 9f). Eine nachträgliche Zulassung verstößt – wenn nicht lediglich eine Berichtigung nach § 319 erfolgt – gegen § 318 und ist unwirksam; auch eine entsprechende Ergänzung der Beschwerdeentscheidung analog § 321 oder auf eine Gegenvorstellung hin ist unzulässig (BGH WM 18, 2144 [BGH 18.10.2018 - IX ZB 31/18] Rz 12 ff). Möglich ist eine Ergänzung analog § 321a. Diese kommt in Betracht, wenn die Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, auf einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten (rechtliches Gehör, Art 103 I GG, oder gesetzlicher Richter, Art 101 I 2 GG) beruht. Die unterbliebene Zulassung als solche verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGH NJW 11, 1516 [BGH 04.03.2011 - V ZR 123/10] Rz 6; NJW-RR 12, 306 [BGH 01.12.2011 - IX ZR 70/10] Rz 8). Die Zulassung auf eine Anhörungsrüge hin ist deshalb nur dann wirksam und bindend, wenn ein auf die Zulassung bezogener Gehörsverstoß oder eine andere hierauf bezogene Verfahrensgrundrechtsverletzung festgestellt wird oder wenn sich erst aus dem nunmehr gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt. Lässt das Beschwerdegericht auf eine Anhörungsrüge hin die Rechtsbeschwerde nachträglich zu, ohne einen darauf bezogenen Gehörsverstoß festzustellen, ist...