Rn 2

Die Erinnerung nach § 573 findet statt gegen Entscheidungen des beauftragten (§ 361) oder des ersuchten (§ 362) Richters sowie des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 153 I GVG; Bsp: Ablehnung der Erteilung eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle, AG Göttingen ZVI 2008, 447, 450; Ablehnung der Übersendung einer Entscheidungsurschrift, BGH 17.9.09, IX ZR 164/07; Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht nach § 299 I durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, BGH NJW-RR 20, 246 Rz 10, nicht aber gegen die Entscheidung des Vorsitzenden über den Antrag auf Versendung der Akten an einen anderen Ort, BGH NJW-RR 20, 246 [BGH 14.01.2020 - X ZR 33/19] Rz 10; Entscheidungen im Zusammenhang mit der Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis, vgl § 882e II S 2, IV S 2). Im Anwendungsbereich des § 573 ist die sofortige Beschwerde (zunächst) ausgeschlossen. Abs 3 stellt klar, dass die Erinnerungsregelung in Abs 1 auch für die Oberlandesgerichte und den BGH gilt.

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