Gesetzestext
(1) 1Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) 1Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. 2Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. 3Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. 4§ 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) 1Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. 2§ 562 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. 4Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) 1Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. 2§ 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) 1Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. 2§ 564 gilt entsprechend. 3Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
A. Bedeutung der Norm.
Rn 1
§ 577 enthält Bestimmungen zum Prüfungsumfang und zu Inhalt und Form der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde, die weitgehend denjenigen des Revisionsrechts entsprechen.
B. Verwerfung als unzulässig (Abs 1).
I. Allgemeines.
Rn 2
Wie im Revisionsverfahren (vgl § 552 I) ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels vAw zu prüfen. Ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (§ 574 I) oder wurde sie nicht in der Frist und Form des § 575 I–III eingelegt und begründet, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Gleiches gilt dann, wenn im Falle einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde (§ 574 1 Nr 1) die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 II nicht dargelegt oder nicht erfüllt sind. Eine ausschließlich auf eine unstatthafte Verfahrensrüge (etwa die Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts 1. Instanz, vgl § 576 II) gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Rechtsmittel, das keinen zulässigen Angriff enthält, selbst unzulässig ist (BGH NJW 98, 1230; 00, 2822 f; NZI 05, 184; vgl auch BGH MDR 04, 1250 f [BGH 29.06.2004 - IX ZB 30/03] zur Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde, die sich abstrakt gegen das gesetzgeberische Konzept der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff InsO wendet; vgl aber auch BGH NJW 09, 1974 [BGH 29.01.2009 - VII ZB 79/08] Rz 4, wonach eine ausschließlich zur Klärung einer die Zuständigkeit des Erstgerichts betreffenden Rechtsfrage zugelassene Rechtsbeschwerde zulässig, aber nicht begründet ist).
II. Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde.
Rn 3
Ungeschriebene Voraussetzung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist nur eröffnet, wenn die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 158, 212, 214 = NJW 04, 2015; NJW 09, 3653 Rz 5 ff; ZIP 11, 1170 Rz 3; NZI 14, 724 Rz 4). War dies nicht der Fall, war die Ausgangsentscheidung also generell oder für den Beschwerdeführer (vgl BGH WuM 10, 44 Rz 2 ff) unanfechtbar, fehlt es an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht (BGH NZI 16, 279 Rz 6; WM 17, 346 Rz 4; 20, 1313 Rz 6; 20, 1554 Rz 4). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert hieran nichts. Ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann durch eine unrichtige Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht eröffnet werden. Das gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht die unanfechtbare Entscheidung auf die unstatthafte Beschwerde hin abgeändert hat. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (BGH NJW 09, 3653 [BGH 25.06.2009 - IX ZB 161/08] Rz 5; WuM 10, 44 f [BGH 17.11.2009 - VIII ZB 44/09] Rz 5; VersR 10, 1473 Rz 5; NZI 16, 279 Rz 6; anders BGH WM 13, 1036 Rz 15). Hat das Beschwerdegericht allerdings die für den Beschwerdeführer unanfechtbare Entscheidung auf dessen Beschwerde hin abgeändert, ist die Rechtsbeschwerde für den Gegner statthaft, wenn für ihn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die Beschwerde statthaft gewesen wäre (BGH NZI 16, 279 [BGH 21.01.2...