Rn 1

Die Norm bezweckt, dass Verfahren, die schwerste prozessuale Mängel aufweisen, trotz rechtskräftigem Abschluss neu verhandelt und entschieden werden können. Dadurch kann die bisher unterbliebene Prüfung eines solchen Verfahrensmangels nachgeholt werden (Leipold ZZP 81, 71). Die enumerativen Nichtigkeitsgründe des § 579 beziehen sich zum einen auf die Verletzung des Grundrechts auf den unparteiischen unabhängigen gesetzlichen Richter (Nr 1–3) und zum anderen auf den Schutz und das rechtliche Gehör nicht wirksam vertretener und damit im Prozess handlungsunfähiger Parteien (Nr 4).

 

Rn 2

Wie die andere Art der Wiederaufnahme, die Restitutionsklage nach § 580, beseitigt die Nichtigkeitsklage die Sperrwirkung der Rechtskraft des Urteils (s vor §§ 578 ff Rn 1). Mit dieser gleich steht sie zudem insofern, als die schweren Verfahrensmängel, die durch § 579 sanktioniert werden, ebenso wie die evidente Fehlerhaftigkeit des Urteils, die § 580 aufgreift, eine Erschütterung der Urteilsgrundlagen darstellen und das Ansehen des Staates und das Vertrauen in die Rechtspflege beeinträchtigen (Gaul FS Kralik, 157, 160 mwN; ders FS Matsumoto, 715, 738; vgl auch BGHZ 172, 250, 252 sub II 2b). Dabei spielt es – im Unterschied zu § 580 – bei § 579 keine Rolle, ob der Wiederaufnahmegrund ursächlich für das angegriffene Urt war, was die elementare Bedeutung der von den Nichtigkeitsgründen sanktionierten prozessualen Vorgaben bezeichnet.

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