Rn 18

Die Tatsachen, aus denen sich ein Wiederaufnahmegrund ergeben soll, müssen von der Partei schlüssig behauptet werden. Dies ist Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage (s schon RGZ 75, 53, 56; BFH v 29.1.16 – IX K 1/15; VGH Bayern v 28.3.19 – 20 S 19.384). Die vorgetragenen Tatsachen müssen also den Wiederaufnahmegrund ergeben, was eine rechtliche Prüfung erfordert. Dabei müssen sich die behaupteten Wiederaufnahmegründe auf die angegriffene Entscheidung beziehen, so dass etwa die grundsätzlich zulässige (§ 578 Rn 4) Wiederaufnahmeklage gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde Schlüssigkeit im Hinblick auf den Zurückweisungsbeschluss erfordert und nicht etwa auf die Sachentscheidung (vgl BAG NZA 12, 1319 [BAG 12.09.2012 - 5 AZN 1743/12 (F)]). Die alleinige Berufung auf eine vermeintliche Sittenwidrigkeit des angegriffenen Urteils genügt nicht (zuletzt VGH Bayern v 27.3.19 – 10 C 19.223; v 28.3.19 – 20 S 19.384). Die Verneinung der Schlüssigkeit führt zur Verwerfung der Klage als unzulässig nach § 589.

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