Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
Rn 13
Erfasst ist das Auffinden oder Benutzbarwerden eines Urteils in derselben oder einer präjudiziellen (R/S/G § 161 Rz 27) Sache, das früher als das angefochtene Urt rechtskräftig geworden ist. Ist das ›aufgefundene‹ Urteil später als das angegriffene Urteil rechtskräftig geworden, kommt eine Wiederaufnahme demgegenüber nicht in Betracht (vgl Hessischer VGH v 23.5.17 – 10 C 1501/16). Außerdem ist entweder eine Identität der Streitgegenstände des angefochtenen und des aufgefundenen Urteils erforderlich, oder, dass die Entscheidung in der früheren Sache einen Streitgegenstand rechtskräftig entschieden hat, der eine Vorfrage in dem späteren Prozess betraf und damit verbindlicher Feststellung zuführte. Im Übrigen reicht auch die Erstreckung der Rechtskraft nach §§ 325–327 aus, so dass eine Parteiidentität nicht erforderlich ist (R/S/G § 161 Rz 27).
Soweit es sich um ein ausländisches Urteil handelt, sind sowohl diejenigen mitgliedstaatlicher Gerichte nach Art. 36 Brüssel Ia-VO, als auch diejenigen nicht-mitgliedstaatlicher Gerichte nach § 328 anerkannt, so dass auch sie einen Restitutionsgrund bilden können.
Auffinden oder Benutzbarwerden meint, dass das Urt in den Vorprozess nicht eingeführt werden konnte. Die Beweislast dafür, dass es nicht bekannt war oder nicht benutzbar war, soll insoweit der Restitutionskläger tragen, wobei schon die Kenntnis vom Erlass des Urteils ausreichen soll (Köln NJW-RR 99, 363 [OLG Köln 25.06.1998 - 14 U 7/98]; Zö/Greger § 580 Rz 14). Dem ist nur eingeschränkt zuzustimmen: Ein früheres rechtskräftiges Urt als Restitutionsgrund anzunehmen, stellt eine Besonderheit im System der Restitutionsgründe dar, denn ein späteres Urt (hier das angegriffene Urt) ist ohnehin der materiellen Rechtskraft nicht fähig, so dass Nr 7a sich (nur) gegen die formelle Rechtskraft des inhaltlich aber wirkungslosen Urteils mit dem Ziel seiner förmlichen Aufhebung, §§ 775 Nr 1, 776, richtet (Gaul Die Grundlagen des Wiederaufnahmerechts und die Ausdehnung der Wiederaufnahmegründe [56], S 95–99; Musielak/Voit/Musielak § 580 Rz 13). Aus dieser, der herrschenden prozessualen Rechtskraftlehre entsprechenden Einordnung des angefochtenen Urteils folgt, dass die Rechtskraft des Ersturteils vAw zu beachten ist und die Anforderungen an die Kausalität und ihren Nachweis anzupassen sind. Ausgeschlossen ist die Kausalität deshalb nur, wenn der Kl das Urt in Kenntnis des ersten (arglistig) herbeigeführt hat (Musielak/Voit/Musielak § 580 Rz 14; Gaul FS Weber 155, 169).
Aus diesen Gründen können für derartige nur formell rechtskräftige aber wirkungslose Urteile auch die Schranken aus § 582 (Subsidiarität ggü Rechtsmitteln) und aus § 586 (Fristen) nicht gelten (Gaul Die Grundlagen des Wiederaufnahmerechts und die Ausdehnung der Wiederaufnahmegründe [56], S 97 f; Braun Rechtskraft und Restitution, Teil 2 [85], S 404; anders wiederum Köln NJW-RR 99, 363 [OLG Köln 25.06.1998 - 14 U 7/98]; für eine Aussetzung des Wiederaufnahmeverfahrens in derartigen Fällen: ua Grunsky AP Nr 7 SchwbG § 12 mwN; zuletzt LAG Rheinland Pfalz v 29.11.04 – 11 Ta 126/04 – nv; s noch § 581 Rn 2).